Information zur Hundekontrolle Aargauer Gemeinden

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Zusammenhang mit der Hundekontrolle möchten wir gerne einige Präzisierungen machen bezüglich der zulässigen Unterlagen, welche die Hundehaltenden vorweisen sollen zwecks Nachweises der korrekten Registrierung des Hundes auf der ANIS- Datenbank. Für die Überprüfung sind folgende Unterlagen ausreichend:

  • Heimtierausweis (ausgestellt vom Tierarzt, mit Eintrag von Mikrochip- oder Tätowier-Nummer)
  • Hundeausweis (, hat Kreditkartenformat, ausgestellt von der ANIS)
  • gelber Impfpass (ausgestellt vom Tierarzt, mit Eintrag von Mikrochip- oder Tätowier-Nummer)

Zulässig bei Hunden, die vor dem 1. Januar 2006 geboren worden sind, sind auch lesbare Tätowiernummern. Die Tätowierung war vor allem bei Zuchthunden in Rasseverbänden eine weitverbreitete Kennzeichnungsmethode. Sie wurde meist auf der Innenseite des Ohrs angebracht. Die Überprüfung kann also nach Mikrochip- ODER Tätowier-Nummer in der ANIS-Datenbank gemacht werden.

Ist der Hund WEDER gechipt NOCH tätowiert muss der Hundehaltende aufgefordert werden, seinen Hund innert 10 Tagen beim Tierarzt chippen zu lassen. Ist der Hund gechipt oder tätowiert, jedoch nicht in der ANIS-Datenbank zu finden, muss der Hundehaltende den Hund bei der ANIS registrieren lassen (innert 10 Tagen). Dies muss er über den Tierarzt machen lassen. Hunde, welche vom Ausland eingeführt werden, müssen den ANIS-Eintrag via Tierarzt vornehmen lassen (Übertragung der ausländischen Chip- oder Tätowier-Nummer in Schweizer Heimtierdatenbank).

Sachkundenachweis: Diesen müssen LEDIGLICH jene Halter/innen vorweisen, die ihren Hund NACH dem 1. September 2008 übernommen haben.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Kantonale Veterinärdienst gerne zur Verfügung. Bitte stellen Sie Ihre Fragen wenn immer möglich schriftlich an veterinaerdienst@ag.ch

 

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